Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 55a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Fälle der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 a, (1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:

  1. Ziffer eins
    zur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
  2. Ziffer 2
    für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.
  1. Absatz 2,Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat;
    2. Ziffer 2
      auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrement zugunsten des Leiters einer diplomatischen Mission;
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (Paragraph 124, StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;
    4. Ziffer 4
      wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind;
    5. Ziffer 5
      wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.
  2. Absatz 3,Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.
  3. Absatz 4,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind nach zwei Jahren zu wiederholen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067207

Alte Dokumentnummer

N4199914387O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P55a/NOR12067207

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