Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Legende

Paragraph 54 a, (1) Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 und zum Zwecke verdeckter Ermittlungen (Paragraph 54, Absatz 3,) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen.

  1. Absatz 2Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Inneres hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen. Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sind spätestens nach drei Jahren einzuziehen. Der Bundesminister für Inneres hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Fall missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.
  2. Absatz 3Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, haben die in Absatz eins, genannten Behörden über Verlangen des Bundesministers für Inneres auch zum Zweck der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen (Paragraph 54, Absatz 2,) und verdeckter Ermittlungen herzustellen. Die Organe der Sicherheitsbehörden dürfen diese Urkunden im Rechtsverkehr für die Beschaffung von Sachmitteln und deren Verwaltung verwenden. Für die Festlegung eines Einsatzauftrages und die Dokumentationspflicht gilt Absatz 2,

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P54a/NOR40032752

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