(2)Absatz 2,Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig, um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3) verhindern zu können.Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig, um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,) verhindern zu können.