(3b)Absatz 3 b,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 102 a, TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.