Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Teil
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück
Allgemeines

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen oder einer dieser Vorgänge) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Jedenfalls haben sie auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung und auf den Vorrang vertraulicher Behandlung der Daten bedacht zu sein.
  2. Absatz 2,Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, mit Ausnahme des Paragraph 6, 2, Tatbestand, und des Paragraph 7, Absatz 2, Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten auch für das nicht automationsunterstützte Verwenden personenbezogener Daten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063353

Alte Dokumentnummer

N4199117417J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P51/NOR12063353

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