Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

5. Abschnitt

Unmittelbare Zwangsgewalt

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P50/NOR40185360

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