Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherheitsbehörden

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P4/NOR40032738

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