Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Hauptstück
Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt
Allgemeine Befugnisse

Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Soweit es zur Hilfeleistung im Sinne von Paragraph 19, erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne von Paragraph 19, in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063334

Alte Dokumentnummer

N4199117398J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P32/NOR12063334

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