Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 19

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Teil
Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
    1. Ziffer eins
      nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder
    2. Ziffer 2
      zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
  2. Absatz 2Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Absatz eins, entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, daß
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
    1. Ziffer eins
      gegenüber jedem Gefährdeten (Absatz eins,), der weitere Hilfe ablehnt;
    2. Ziffer 2
      sobald sich ergibt, daß die Abwehr der Gefährdung nicht unter Absatz eins, fällt.
  4. Absatz 4Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr.

Schlagworte

Bundesgesetz, Hilfswesen

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063321

Alte Dokumentnummer

N4199117385J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P19/NOR12063321

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