Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Menschenrechtsbeirat

Paragraph 15 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen.

  1. Absatz 2,Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen, denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067195

Alte Dokumentnummer

N4199914375O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P15a/NOR12067195

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