Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Polizeikommanden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
    2. Ziffer 2
      die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
    3. Ziffer 3
      auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung der Dienstzeit,
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
    6. Ziffer 5 a
      die Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85,
    7. Ziffer 6
      die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
    8. Ziffer 7
      die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur
    werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.“
  3. Absatz 3In Wien obliegt die Besorgung der in Absatz 2, Ziffer 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (Paragraph 7, Absatz 5,).
  4. Absatz 4Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
  5. Absatz 5Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
  7. Absatz 7Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer 5 a, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundeministers für Inneres festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 7, BGBl. I Nr. 151/2004

Schlagworte

Bezirkspolizeikommando, Streifendienst, Schwerpunkteinsatz, Ausbildung, BGBl. Nr. 85/1989

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P10/NOR40136939

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