(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen.Die nach Absatz eins, erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang römisch zwei zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang römisch zwei zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen.