Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 7

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

Paragraph 7,

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40148240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P7/NOR40148240

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