Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 60.Paragraph 60,
Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063166
Alte Dokumentnummer
N4199114129J