Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

05.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
  2. Absatz 2,Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Schlagworte

Vollstreckungshindernis, Geburt, Vollstreckung, BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40095501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P54/NOR40095501

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