(2)Absatz 2,Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.