Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 53d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53d

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

Paragraph 53 d,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Paragraphen 31, Absatz 2, 32, Absatz 5, 6 und 7, 45 Absatz eins, 54, Absatz 4, 115, 127, 128, 132, Absatz 4 und 149 Absatz eins und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.
  2. Absatz 2,Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld (Paragraph 54, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird eine Freiheitsstrafe nach Paragraph 53, Absatz 2, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Schlagworte

Anwendung, StVG

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063154

Alte Dokumentnummer

N4199114117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P53d/NOR12063154

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