Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67e

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ausschluß der Öffentlichkeit

Paragraph 67 e,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
  2. Absatz 2,Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
  3. Absatz 3,Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
  4. Absatz 4,Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.

Schlagworte





Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066824

Alte Dokumentnummer

N4199812327O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67e/NOR12066824

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