Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
(2)Absatz 2,Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063045
Alte Dokumentnummer
N4199114006J