Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44g

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44g

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 44 g,

Die Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen. Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44g/NOR40272700

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