Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44e
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 44e.Paragraph 44 e,
(1)Absatz eins,Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 1 bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 25, Absatz eins bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist spätestens zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Wurde eine Aufzeichnung oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können die Beteiligten während der Einsichtsfrist bei der Behörde Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Die Beteiligten können sich von der Verhandlungsschrift Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat die Behörde die Verhandlungsschrift im Internet bereitzustellen.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40272698