Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44d

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.

Text

Paragraph 44 d,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3,, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.
  2. Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
    2. Ziffer 2
      Ort und Zeit der Verhandlung.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272707

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44d/NOR40272707

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