(1)Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3,, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.