§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des Zollgesetzes 1988. Paragraph 2, Paragraph eins, gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß Paragraph 31, Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des Zollgesetzes 1988.