angenommen am 7. September 1988 in Salzburg von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten, *)
in Anbetracht der Entwicklung in dem Bereich der internationalen Auskünfte auf dem Gebiet des Zivilstandswesens und in dem Bestreben, die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungen daran anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1965*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1965,