Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 23 Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 23

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 485/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch eins, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

_____________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 23 am 24. Mai 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Abs. des genannten Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012030

Dokumentnummer

NOR12152598

Alte Dokumentnummer

N9199110926X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/485/A1/NOR12152598

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