Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz–Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel) Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz–Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag wird im Bereich der Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 74,107.459 (östlich Bf. Gloggnitz) und endet bei km 98,928.740 (im Ostteil des Bf. Mürzzuschlag) der Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag.

Der Geländestreifen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag aufliegenden Planunterlagen (Plannummer EPA-21-21-A, EPA-21-18.1-A, EPA-21-18.2-B, EPA-21-18.6-A) zu ersehen. Soweit der Geländestreifen im Tunnelbereich in den Planunterlagen nicht gesondert ausgewiesen ist, beträgt dessen Breite jeweils 75 m beiderseits der dargestellten projektierten Bezugsachse.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10007171

Dokumentnummer

NOR12077937

Alte Dokumentnummer

N5199116296J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/472/A1/NOR12077937

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