Bundesrecht konsolidiert

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Schönbrunner Tiergartengesetz § 4

Kurztitel

Schönbrunner Tiergartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 420/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4,

Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft jedenfalls ein tiergartenbiologisch, zoologisch, ökologischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im Paragraph 3, festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht zu verpflichten Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007128

Dokumentnummer

NOR12077426

Alte Dokumentnummer

N5199111091L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/420/P4/NOR12077426

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