ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Artikel IArtikel römisch eins
(Anm.: zu Art. III §§ 5 und 7 sowie Art. V § 12,Anmerkung, zu Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 7 sowie Artikel römisch fünf, Paragraph 12,,
BGBl. Nr. 494/1972)Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,)
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4)Absatz 4,Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.