(1)Absatz eins,Keine der Vertragsparteien ergreift Maßnahmen zur Enteignung einer Investition, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem Investor der anderen Vertragspartei getätigt wurde, ausgenommen im öffentlichen Interesse. Dabei werden die genannten Maßnahmen unter Einhaltung der in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung und gegen Bezahlung einer Entschädigung durchgeführt. Solche Maßnahmen dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben, und die Entschädigung muß ohne unbegründete Verzögerung geleistet werden. Für den Fall, daß die Entschädigung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über ihr Ausmaß nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist bezahlt wird, müssen vom Zeitpunkt des Ablaufens dieser Frist bis zum Zeitpunkt der Zahlung, entsprechend dem bankmäßigen Zinssatz jener Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, Zinsen berechnet werden. Die Entschädigung muß vom Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbarer Währung transferierbar sein.