Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8, V 211/90-8, festgestellt, daß die Wortfolge „der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker'' in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, BGBl. Nr. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8, römisch fünf 211/90-8, festgestellt, daß die Wortfolge „der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker'' in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig war.