Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger § 7

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Litera a
      Flottenberechnung,
    2. Litera b
      Prozentrechnung,
    3. Litera c
      Verhältnisberechnung.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077412

Alte Dokumentnummer

N5199110890X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/348/P7/NOR12077412

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