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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger § 3

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007125

Dokumentnummer

NOR12077408

Alte Dokumentnummer

N5199110886X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/348/P3/NOR12077408

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