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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler § 9

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007170

Dokumentnummer

NOR12077933

Alte Dokumentnummer

N5199115907J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/330/P9/NOR12077933

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