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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler § 6

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“ für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Schlagworte

Waffenhandel

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007170

Dokumentnummer

NOR12077930

Alte Dokumentnummer

N5199115904J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/330/P6/NOR12077930

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