Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1996

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Unterzeichnungsdatum

04.12.1989

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 33/1991 (NR: GP XVII RV 1182 VV S. 136. BR: AB 3842 S. 528.)

Änderung

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und, der Präsident der Tunesischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Alois Mock,

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Tunesischen Republik

Herrn Abdelhamid Escheikh, Minister für auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten Unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 37, Absatz 2, mit 1. März 1991 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10008758

Dokumentnummer

NOR11008909

Alte Dokumentnummer

N6199112406H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/33/P0/NOR11008909

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