Bundesrecht konsolidiert

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Bundesschatzscheingesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesschatzscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.04.1991

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.
  2. Absatz 2,Der jeweilige Stand der gemäß Absatz eins und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR12051063

Alte Dokumentnummer

N3199110662L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/172/P1/NOR12051063

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