Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
  3. Absatz 2 aAuf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
  4. Absatz 3Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
  5. Absatz 4Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
  6. Absatz 5Auf Verlangen können auch die im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40078463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P33/NOR40078463

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