Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 23

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Einschreiten von Notaren

Paragraph 23,

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035649

Alte Dokumentnummer

N2199113879J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P23/NOR12035649

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