Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Zirl/Ost-Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Keniaten in Tirol Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Zirl/Ost-Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Keniaten in Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 757/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Auffahrt Kematen in der Anschlußstelle Zirl/Ost der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Auffahrtsrampe beginnt an der L 13 Sellrainer Straße und bindet in die bereits unter Verkehr stehende Spur 200 der Anschlußstelle Zirl/Ost ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kematen in Tirol aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10012009

Dokumentnummer

NOR12152498

Alte Dokumentnummer

N9199013755J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/757/A1/NOR12152498

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