Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1990, zu Recht erkannt, daß der zweite Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, gesetzwidrig war und die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1990, römisch fünf 95, 96/90-9, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1990, zu Recht erkannt, daß der zweite Halbsatz des Paragraph 45, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, gesetzwidrig war und die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.