Bundesrecht konsolidiert

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Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Unterzeichnungsdatum

19.12.1989

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER EIN INFORMATIONSAUSTAUSCHVERFAHREN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN
StF: BGBl. Nr. 694/1990 (NR: GP XVII RV 1337 AB 1347 S. 146. BR: AB 3914 S. 531.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*EWG 694/1990 *Finnland 694/1990 *Island 694/1990 *Norwegen 694/1990 *Schweden 694/1990 *Schweiz 694/1990

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die EFTA-Länder” genannt, andererseits, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern, insbesondere auf die Ziele von Artikel 1 dieser Abkommen,

GESTÜTZT auf die Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß sich die EFTA-Länder und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Schaffung eines dynamischen Wirtschaftsraums in Europa verpflichtet haben,

IN ERWÄGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren miteinander zu verbinden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 12. Juli 1990 beim Generalsekretär der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. November 1990 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift, dessen Artikel 8, verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

10011971

Dokumentnummer

NOR11012236

Alte Dokumentnummer

N9199012064H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/694/P0/NOR11012236

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