DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „die EFTA-Länder” genannt, andererseits, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern, insbesondere auf die Ziele von Artikel 1 dieser Abkommen,
GESTÜTZT auf die Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß sich die EFTA-Länder und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Schaffung eines dynamischen Wirtschaftsraums in Europa verpflichtet haben,
IN ERWÄGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren miteinander zu verbinden,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: