(4)Absatz 4,Falls die Vertragsparteien nicht anders übereinkommen, wird jede Kündigung gemäß Absatz 2 am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung von der kündigenden Partei mitgeteilt und von der anderen Partei empfangen wurde, während eine Kündigung gemäß Absatz 3 sechs Monate, nachdem Österreich seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, mitgeteilt hat, wirksam wird.
Geschehen zu Wien, in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, am 25. Oktober 1989.