Bundesrecht konsolidiert

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Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (WIPO) Art. 1

Kurztitel

Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (WIPO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 674/1990

Typ

Vertrag – WIPO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.10.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Weltorganisation für geistiges Eigentum errichtet das Internationale Register audiovisueller Werke (im folgenden als „das Internationale Register“ bezeichnet), das durch den Vertrag über die Internationale Registrierung audiovisueller Werke vom 20. April 1989 gegründet wurde, in Klosterneuburg (Republik Österreich). Das Internationale Register ist eine administrative Einheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stimmt der Errichtung und dem Betrieb des Internationalen Registers in Klosterneuburg zu und räumt der Weltorganisation für geistiges Eigentum in bezug auf das Internationale Register den gleichen Status ein, den es den anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen einräumt. Zu diesem Zweck wird ein Abkommen über den Sitz des Internationalen Registers und die Regelung der sich daraus ergebenden Fragen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10001065

Dokumentnummer

NOR12013293

Alte Dokumentnummer

N1199012023H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/674/A1/NOR12013293

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