Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)
Typ
Vertrag – Europäische Patentorganisation
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 3
Unverletzlichkeit
(1)Absatz eins,Der Sitzbereich ist unverletzlich. Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
(2)Absatz 2,Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich der Dienststelle zugestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10001066
Dokumentnummer
NOR12013302
Alte Dokumentnummer
N1199012036H