Bundesrecht konsolidiert

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) Art. 3

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1990

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Unverletzlichkeit

  1. Absatz eins,Der Sitzbereich ist unverletzlich. Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
  2. Absatz 2,Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich der Dienststelle zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013302

Alte Dokumentnummer

N1199012036H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/672/A3/NOR12013302

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