Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, welches das am 11. November 1953 *) in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in der Fassung der Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai 1974 **) ergänzt,
in Erwägung des Charakters der jeweiligen Märkte und des Zugangs zu diesen, welchen jede der Vertragschließenden Parteien der anderen einzuräumen bereit ist,
in dem Bestreben, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien einen fairen Austausch von Geschäftsmöglichkeiten zu gewährleisten,
haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1974,