Die Signatarstaaten des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen und das Fürstentum Liechtenstein,
IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29.März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion bildet und IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, daß alle Bestimmungen des Übereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden und zu diesem Zweck vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,
HABEN FOLGENDES vereinbart: