Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Wolfsberg/Nord und der B 70 b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Wolfsberg/Nord und der B 70 b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 578/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
Wolfsberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 258,86 und km 260,00 der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsrampen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf der B 70b Packer Straße
Abzweigung Wolfsberg/Nord wird im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 70 Packer Straße, bei deren km 89,90, unterfährt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg-Lavamünd und endet nach einer Anschlußstelle, welche mit Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz herstellt, an den unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord sowie der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord mit den Rampen ihrer Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 125151 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93 betreffend die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord aufgehoben.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10011993

Dokumentnummer

NOR12152480

Alte Dokumentnummer

N9199013368J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/578/A1/NOR12152480

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