DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *1), nachstehend „Abkommen” genannt, und auf das am 14. Juli 1986 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft *2),
IN DER ERWÄGUNG, daß mit der Verordnung (EWG) Nr. 839/88 des Rates vom 28. März 1988 die Erhebung der Zölle, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf bestimmte aus Spanien und Portugal eingeführte Waren anwendbar sind, vollständig ausgesetzt wird, sobald diese Zölle nur noch 2 % oder weniger betragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Minister der Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 15. Juni 1988 übereingekommen sind, ähnliche Maßnahmen für Einfuhren aus Spanien in ihre Länder zu treffen,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch Österreich nicht vorsieht,
IN DER ERWÄGUNG, daß im Handel zwischen Österreich und Portugal keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf unter das Abkommen fallende Waren, die aus Portugal nach Österreich eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Erhebung der Zölle auf aus Spanien nach Österreich eingeführte unter das Abkommen fallende Waren festzulegen, wenn diese Zölle nur noch 2 % oder weniger betragen, und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/ 1986