Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.04.2018
Außerkrafttretensdatum
28.08.2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Im RIS seit
02.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR40201446