Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Art. 1

Kurztitel

Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 547/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
89/07 Umweltschutz

Text

Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes römisch fünf der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)

_________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1990,.

**) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Bestimmungen in bezug auf das Ostseegebiet mit 1. Oktober 1989 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10010593

Dokumentnummer

NOR12135055

Alte Dokumentnummer

N8199010082L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/547/A1/NOR12135055

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